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Einweisung psychisch erkrankter Personen
Aufgabe ist die ordnungsrechtliche Abwicklung der Verfahren zur zwangsweisen Einweisung psychisch erkrankter Personen auf Grundlage des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Erkrankte.
Nach den gesetzlichen Regelungen ist es Aufgabe der Kreisverwaltung, bei Kenntnis über eine psychisch erkrankte Person, die für sich selbst oder für Dritte eine Gefährdung darstellt, einzuschreiten. Der Landkreis stellt hierzu auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf richterliche Entscheidung über die sogenannte Zwangseinweisung in eine psychiatrische Einrichtung.
Nach richterlicher Entscheidung ist es im weiteren Aufgabe des Landkreises, den Transport der betreffenden Person in die Einrichtungen durchzuführen oder zu organisieren. Da entsprechende Ereignisse naturgemäß nicht nur innerhalb der eigentlichen Öffnungszeiten der Kreisverwaltung auftreten, ist zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ein Rufbereitschaftsdienst eingerichtet, der über die Einsatzleitstelle des Landkreises unter der Notrufnummer 112 angefordert werden kann.
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