Haltung gefährlicher Tiere
Nach der Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere (Gefahrtier-Verordnung - GefTVO) ist das Halten bestimmter Tierarten grundsätzlich verboten bzw. genehmigungspflichtig.
Es besteht ein Verbot für das nicht gewerbliche Halten von Giftschlangen, Giftechsen, tropischen Giftspinnen und giftigen Skorpionen. Ausnahmegenehmigungen können erteilt werden, wenn durch das Halten keine Gefahr für Dritte entstehen kann und vom Landkreis benannte Giftgegenmittel und Behandlungsempfehlungen bereit gehalten werden.
Von der Verordnung erfasst werden weiterhin Raubkatzen, Bären, Wölfe, Primaten-Affen und Krokodile. Eine Ausnahmegenehmigung zum nicht gewerblichen Halten wird erteilt, sofern dadurch die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird.
Hinweis:
Die bis Ende 2002 gültigen Regelungen über Hundehaltung und -führung in der Gefahrtierverordnung sind für nichtig erklärt worden. Die Regelungen wurden durch das "Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden" ersetzt. Danach gilt für alle Hunde - unabhängig von der Rassezugehörigkeit - die Erlaubnispflicht, wenn die Behörde auf Grund konkreter Vorfälle amtlich feststellt, dass der Hund als gefährlich einzustufen ist.
Weiterführende Informationen:
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