Einbürgerung
Mit Wirkung vom 01.01.2000 ist das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht erneuert worden und ermöglicht den nachfolgend aufgeführten ausländischen Staatsangehörigen einen erleichterten Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit.
Das neue Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) sieht folgende Möglichkeiten der Einbürgerung/des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit vor:
1. Kinder, die ab dem 01.01.2000 im Bundesgebiet geboren werden
Alle Kinder ausländischer Eltern, die ab dem 01.01.2000 im Bundesgebiet geboren werden, erwerben kraft Gesetzes neben der Staatsangehörigkeit der Eltern zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes zumindest ein Elternteil
- seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt (= Ersterteilung einer Aufenthaltsbefugnis oder Aufenthaltserlaubnis) im Inland hatte und
- bereits eine Aufenthaltsberechtigung oder seit mindestens 3 Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besaß.
Das Verfahren wird automatisch zwischen den Standesämtern der Städte/Gemeinden und der Ausländerbehörde des Landkreises abgewickelt und ist gebührenfrei.
Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bis spätestens zur Vollendung des 23. Lebensjahres haben diese "Kinder" eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen. Wird diese Erklärung nicht innerhalb der Frist abgegeben, tritt der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ein.
2. Einbürgerung von Erwachsenen und Kindern ab dem 16. Lebensjahr
Ausländer und Ausländerinnen, die seit 8 Jahren ununterbrochen ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, werden auf Antrag nach den Vorschriften des Ausländergesetzes (§§ 85 ff. AuslG) eingebürgert, wenn sie
- eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzen,
- den Lebensunterhalt für sich und die gesamte Familie grundsätzlich ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten können,
- die bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben,
- nicht wegen der Begehung von Straftaten verurteilt worden sind,
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen und
- sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen und eine entsprechende Erklärung abgeben.
Der Antrag auf Einbürgerung ist bei der Einbürgerungsbehörde des Landkreises zu stellen oder bei der Wohnortgemeinde abzugeben und dort zu unterschreiben (mit Beglaubigung der Unterschrift).
Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt grundsätzlich 500,00 DM pro Person. Sie ermäßigt sich für jedes minderjähriges Kind, das mit eingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat, auf 100,00 DM.
3. Einbürgerung in Sonderfällen
Im Einzelfall kann nach den §§ 8 ff. Staatsangehörigkeitsgesetz eine Einbürgerung erfolgen, wenn die in Ziffer 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Solche Sonderfälle können zum Beispiel gegeben sein,
- bei Ehegatten von Deutschen,
- nach dem Tode des deutschen Ehegatten oder nach der Scheidung von dem deutschen Ehegatten, wenn dem ausländischen Elternteil die Sorge für ein Kind aus der Ehe zusteht,
- bei ehemaligen Deutschen, die sich nicht im Inland niedergelassen haben,
- bei politischen Flüchtlingen und Asylberechtigten oder
- wenn die Einbürgerung im öffentlichen Interesse liegt.
Zuständige Einbürgerungsbehörde ist der Landkreis Vechta. Auskünfte zu den jeweiligen Einbürgerungsvoraussetzungen erteilt Ihr Ansprechpartner.
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