Rechts- und Ordnungsamt
Amt 32

Kurzportrait
 
Zentrale Bußgeldstelle
 
Versammlungs-, Vereins- und Sammlungswesen
 
Gaststätten- und Gewerberecht
 
Jagdangelegenheiten
 
Haltung gefährlicher Tiere
 
Ausländerwesen
 
Einbürgerung
 
Zivil- und Wehrdienstangelegenheiten
 
Feuerschutz & Rettungsdienst
 
Katastrophenschutz
 
Schwarzarbeitsbekämpfung
 
Schornsteinfegerwesen
 
Namensänderung- und Meldewesen
 
Einweisung psychisch erkrankter Personen
 

Ravensberger Str. 20
49377 Vechta
Fax: 04441/898-1031
ordnungsamt@landkreis-vechta.de

Amtsleiterin:
Jutta Wagner
Tel: 04441/898-0
Email schreiben

Öffnungszeiten:
Mo. - Fr.: 8:30 - 12:30 Uhr
Mo. - Do.: 14:30 - 16:00 Uhr
(oder nach Terminabsprache)

Für das Ausländeramt gelten abweichende Öffnungszeiten:
Mo.- Fr.: 8.30 - 12.30 Uhr
Do.: 14.30 - 18.00 Uhr
(oder nach Terminabsprache)

    

Gaststätten- und Gewerberecht

Gewerbeüberwachung Info über die/den zuständige/n Sachbearbeiter/in

Nach dem Grundgesetz haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.

Berufsausübung und Gewerbefreiheit können jedoch durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden, um eine ordnungsgemäße Ausübung im Interesse der Allgemeinheit zu gewährleisten. Die Beschränkungen gelten insbesondere für solche Tätigkeiten, die nachfolgend beschrieben werden. Bei weiteren Fragen steht Ihnen Ihr Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

Der Landkreis Vechta ist für alle Städte und Gemeinden im Landkreis Vechta mit Ausnahme der Stadt Vechta für die Gewerbeüberwachung zuständig.




Gewerbebetriebe und Handwerksbetriebe Info über die/den zuständige/n Sachbearbeiter/in

Gewerbebetriebe und Handwerksbetriebe bedürfen wegen des Grundsatzes der Gewerbefreiheit keiner Erlaubnis.   Die Aufnahme und Beendigung eines Betriebes bedarf jedoch einer förmlichen Anmeldung bei der Gemeinde, in der sich die Betriebsstätte befindet.
Für den selbständigen Betrieb eines Handwerks kommt hinzu, dass das Handwerk nur Personen und Personengesellschaften gestattet ist, die in der Handwerksrolle eingetragen sind.



Gaststätten- und Beherbungsbetriebe Info über die/den zuständige/n Sachbearbeiter/in

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft), zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) oder Gäste beherbergt (Beherbergungsbetrieb), wenn der Betrieb Jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf grundsätzlich der Erlaubnis. In dem Erlaubnisverfahren werden insbesondere baurechtliche und lebensmittelrechtliche Belange überprüft.

Für die Erteilung der Erlaubnis sind mindestens folgende Unterlagen erforderlich:

. förmlicher Antrag (erhältlich beim Landkreis)
. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der Wohnortgemeinde
. polizeiliches Führungszeugnis
. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
. Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts
. Nachweis über die Unterrichtung durch die Industrie- und Handelskammer
. amtsärztliches Gesundheitszeugnis des Gesundheitsamtes des Landkreises
. zwei Grundrisszeichnungen der Gaststättenräume




Reisegewerbe und Spielhallen Info über die/den zuständige/n Sachbearbeiter/in

Ein Reisegewerbe betreibt insbesondere, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht oder ankauft, Leistungen anbietet oder selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf grundsätzlich der Erlaubnis (Reisegewerbekarte). In dem Erlaubnisverfahren wird insbesondere die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden überprüft.

Für die Erteilung der Erlaubnis sind mindestens folgende Unterlagen erforderlich:

. förmlicher Antrag (erhältlich beim Landkreis)
. polizeiliches Führungszeugnis der Wohnortgemeinde
. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der Wohnortgemeinde
. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
. Auskunft aus dem Schuldverzeichnis des Amtsgerichts

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, wenn jemand gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient.




Bewachungsgewerbe, Versteigerer, Makler, Bauträger und -betreuer Info über die/den zuständige/n Sachbearbeiter/in

Einer Erlaubnis bedarf, wer

. gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe),
. fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will (Versteigerergewerbe),
. gewerbsmäßig u. a. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen oder den Erwerb von Anteilscheinen an Vermögensrechten vermitteln will (Makler),
. gewerbsmäßig Bauvorhaben als Bauherr vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte anderer verwenden will oder als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will.

In dem Erlaubnisverfahren wird insbesondere die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden überprüft. Für die Erteilung der Erlaubnis sind die gleichen Unterlagen erforderlich wie für eine Reisegewerbekarte.




Märkte, Messen und Ausstellungen Info über die/den zuständige/n Sachbearbeiter/in

Die Veranstaltung von Messen und Ausstellungen sowie von Großmärkten, Wochenmärkten, Spezialmärkten und Jahrmärkten bedarf jeweils der Festsetzung durch die zuständige Behörde.   Es ist grundsätzlich für jeden Fall der Durchführung einer solchen Veranstaltung eine Festsetzung erforderlich nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz (Standort). Märkte können auf Antrag auch für einen längeren Zeitraum und auf Dauer festgesetzt werden.
Für die Überprüfung der Voraussetzungen sind die gleichen Unterlagen erforderlich wie für eine Reisegewerbekarte.