Rechts- und Ordnungsamt
Amt 32

Kurzportrait
 
Zentrale Bußgeldstelle
 
Versammlungs-, Vereins- und Sammlungswesen
 
Gaststätten- und Gewerberecht
 
Jagdangelegenheiten
 
Haltung gefährlicher Tiere
 
Ausländerwesen
 
Einbürgerung
 
Zivil- und Wehrdienstangelegenheiten
 
Feuerschutz & Rettungsdienst
 
Katastrophenschutz
 
Schwarzarbeitsbekämpfung
 
Schornsteinfegerwesen
 
Namensänderung- und Meldewesen
 
Einweisung psychisch erkrankter Personen
 

Ravensberger Str. 20
49377 Vechta
Fax: 04441/898-1031
ordnungsamt@landkreis-vechta.de

Amtsleiterin:
Jutta Wagner
Tel: 04441/898-0
Email schreiben

Öffnungszeiten:
Mo. - Fr.: 8:30 - 12:30 Uhr
Mo. - Do.: 14:30 - 16:00 Uhr
(oder nach Terminabsprache)

Für das Ausländeramt gelten abweichende Öffnungszeiten:
Mo.- Fr.: 8.30 - 12.30 Uhr
Do.: 14.30 - 18.00 Uhr
(oder nach Terminabsprache)

    

Versammlungs-, Vereins- und Sammlungswesen

Vereinswesen Info über die/den zuständige/n Sachbearbeiter/in

Das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) stellt in seinen wesentlichen Teilen Regelungen über das Verbot von Vereinen sowie spezielle Regelungen für ausländische Vereine auf. Zuständig für die Einhaltung und Umsetzung dieser Regelungen ist der Landkreis.

Insbesondere ausländische Vereine (dieser Begriff umfaßt auch Vereine mit Mitgliedern, die überwiegend nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen) sind nach den Regelungen des Vereinsgesetzes in der Verpflichtung.
Kernbereich der Regelung ist die verpflichtende Anmeldung ausländischer Vereine beim Landkreis innerhalb von 14 Tagen nach Gründung sowie die Verpflichtung zur Meldung von Veränderungen in der Vorstandsbesetzung, des Satzungszweckes oder der Verwendung des Vereinsvermögens. Entsprechende Antragsformulare sind über den Landkreis Vechta zu beziehen.

Mit der Auflösung der Bezirksregierung ist der Landkreis nunmehr auch zuständig für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezwecken. Außerdem ist er für die Entziehung der Rechtsfähigkeit und die Genehmigung von Satzungsänderungen bei allen Vereinen, deren Rechtsfähigkeit auf einer Verleihung beruht, zuständig.




Versammlungen Info über die/den zuständige/n Sachbearbeiter/in

Nach dem Grundgesetz haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel sind jedoch nach dem Versammlungsgesetz anzeigepflichtig.

Ihre Anzeige, die gebührenfrei ist und spätestens 48 Stunden vor der Versammlung beim Landkreis eingehen sollte, kann unverzüglich bearbeitet werden, wenn folgende Informationen vorliegen:

. Vorname, Name, Anschrift und telefonische Erreichbarkeit der verantwortlichen Person
. Zweck, Ort und Zeitablauf der Versammlung oder des Aufzuges
. Anzahl der erwarteten Teilnehmer und gegebenenfalls Art und Anzahl der mitgeführten Fahrzeuge
. Art und Anzahl der mitgeführten Tonträger (z. B. Lautsprecher)




Sammlungswesen Info über die/den zuständige/n Sachbearbeiter/in

Die bisher geltenden Regelungen zur Sammlung von Geld- oder Sachspenden oder geldwerten Leistungen sind mit dem Gesetz zur Aufhebung des Niedersächsischen Sammlungsgesetzes vom 08.12.2006 außer Kraft getreten.
Sammlungen unterliegen damit keinen spezialgesetzlich normierten Vorgaben mehr.