Gesundheitsamt
Amt 53

Kurzportrait
 
Gesundheitlicher Umweltschutz, Umweltmedizin und Umwelthygiene
 
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Kinder- und Jugendärztlicher Dienst
 
Zahnärztlicher Dienst
 
Der Amtsarzt als objektiver Gutachter
 
Wasserqualität
 

Neuer Markt 8
49377 Vechta
Fax: 04441/898-1034
gesundheitsamt@landkreis-vechta.de

Amtsleiter:
Dr. Roland Staudt
Tel: 04441/898-0
Mail: Bitte hier klicken

Öffnungszeiten:
Mo. - Fr.: 8:30 - 12:30 Uhr
Mo. - Do.: 14:30 - 16:00 Uhr
(oder nach Terminabsprache)

Wasserqualität Info über die/den zuständige/n Sachbearbeiter/in

Mit Wirkung vom 01.01.2003 tritt die neue Trinkwasserverordnung in Kraft. Die Gesetzesänderung beinhaltet sowohl neue Pflichten für die Wasserversorgungsunternehmen, für Inhaber von Eigenversorgungsanlagen als auch für Hausbesitzer sowie für die Gesundheitsämter als Überwachungsbehörden. Es werden aber auch strengere Anforderungen an die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch gestellt. Daher hält der Landkreis Vechta es schon jetzt für wichtig, die Bevölkerung über die anstehenden Änderungen zu informieren.


Allgemeines:

Im Dezember 1998 trat die Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch in Kraft. Die darin enthaltenen Vorschriften sind mit der Novellierung der Trinkwasserverordnung in innerstaatliches Recht umgesetzt worden.
Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen, die sich aus einer Verunreinigung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ergeben, zu schützen.
Neu ist die Definition des Begriffes " Trinkwasser?. Demnach ist Trinkwasser alles Wasser


  • zum Trinken und Kochen
  • zur Zubereitung von Speisen und Getränken
  • für die Körperpflege und -reinigung
  • für die Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen
  • für die Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen.

Bei dem Begriff Wasserversorgungsanlagen wird unterschieden zwischen

  • Anlagen mit mehr als 1000 m³ Wasser pro Jahr Abgabe für den menschlichen Gebrauch
  • Anlagen, aus denen höchstens 1000 m³ Wasser pro Jahr abgegeben werden und
  • Anlagen der Hausinstallationen.

Wie in der alten Trinkwasserverordnung sind in der neuen Fassung insbesondere die Beschaffenheit des Trinkwassers, die Pflichten des Inhabers einer Wasserversorgungsanlage sowie die Überwachungsaufgaben geregelt.

 
Wichtige Änderungen:

Von öffentlichem Interesse sind insbesondere folgende Themen:

1. Verschärfung des Grenzwertes für Blei - Konsequenzen für Hauseigentümer
2. Regenwassernutzungsanlagen - nun anzeigepflichtig
3. Maßnahmepläne - ein Instrument der Sicherstellung der Trinkwasserversorgung bei Grenzwertüberschreitungen
4. Überwachung von Hausinstallationen mit Bereitstellung von Trinkwasser für die Öffentlichkeit
5. Wasserqualität im Landkreis Vechta

 
zu 1.: Verschärfung des Grenzwertes für Blei - Konsequenzen für Hauseigentümer

Der Grenzwert für Blei wird bis zum Jahre 2013 in zwei Stufen verschärft:

Zeitraum

Grenzwert

bis 30.11.2003

40 µg/l

01.12.2003 bis 30.11.2013

25 µg/l

ab 01.12.2013

10 µg/l


 
Trinkwasserleitungen aus Blei sind noch bis etwa 1968 in Gebäuden verarbeitet worden. Nach Auffassung von Fachleuten ist davon auszugehen, dass der verschärfte Grenzwert von 10 µg/l gültig ab 01.12.2013 praktisch nicht einzuhalten ist, wenn Bleileitungen vorhanden sind. In Anbetracht der zu diesem Zweck erforderlichen umfangreichen Austauschmaßnahmen, hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von 12 Jahren eingeräumt. Als Zwischenschritt zur Einhaltung des Grenzwertes von 25 µg/l besteht die Möglichkeit einer Aufbereitung. Diese Regelung soll die Aufstellung eines Investitionsplanes zum Austausch von Bleileitungen erleichtern.
Eine Verschärfung des Grenzwertes für Blei war notwendig, wegen der nachgewiesenen Toxizität von Blei, insbesondere für Kinder und Jugendliche.
Das Gesundheitsamt fordert daher die Hauseigentümer im Landkreis Vechta auf, zu überprüfen, ob in deren Gebäuden Bleileitungen verwendet wurden. Falls dies der Fall ist, soll sich der Hauseigentümer an das Gesundheitsamt zur weiteren Beratung wenden.


zu 2.: Regenwassernutzungsanlagen - nun anzeigepflichtig

In der Trinkwasserverordnung sind Regelungen enthalten, die Anlagen betreffen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das nicht die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch hat, und zusätzlich zur Wasserversorgung verwendet werden. Gemeint sind insbesondere Regenwassernutzungsanlagen, die in den letzten Jahren in viele Gebäude zum Zwecke der Trinkwassereinsparung eingebaut wurden. Ebenso betroffen sind aber auch sog. "Grauwasseranlagen" und Hausbrunnen, die beispielsweise für die Toilettenspülung oder zum Waschen von Wäsche verwendet werden.
So sind Hauseigentümer verpflichtet, derartige Anlagen dem Gesundheitsamt bei Inbetriebnahme anzuzeigen und, soweit solche Anlagen bereits betrieben werden, diese Anzeige unverzüglich zu erstatten.
Insbesondere ist das Ziel dieser Vorschrift, das Rohrleitungsnetz der öffentlichen Wasserversorgung durch unsachgemäße Installation von Nichttrinkwasseranlagen zu schützen. Es sind Fälle bekannt, wo es zu einem Eintrag von mikrobiologisch belastetem Wasser aus einer Nichttrinkwasseranlage in das Rohrnetz gekommen ist. Die Folge waren aufwändige Rohrleitungsspülungen, Desinfektionsmaßnahmen und Wasseruntersuchungen mit entsprechenden Folgekosten.
Die gemeldeten Anlagen werden vom Gesundheitsamt auf eine ordnungsgemäße Installation hin überprüft.
Sind derartige Nichttrinkwasseranlagen in öffentlichen Gebäuden installiert worden, müssen diese regelmäßig vom Gesundheitsamt überwacht werden.
Das Gesundheitsamt weist ausdrücklich darauf hin, dass zur Reinigung von Gegenständen, die nicht nur vorübergehend Kontakt mit dem menschlichen Körper haben, also zum Wäsche waschen, Trinkwasser verwendet werden muss.
Ein zusammenfassendes Merkblatt über die Bestimmungen bei Regenwassernutzungsanlagen steht für Sie zur Verfügung.


zu 3.: Maßnahmepläne - ein Instrument der Sicherstellung der Trinkwasserversorgung bei Grenzwertüberschreitungen
Die Wasserversorgungsunternehmer oder Inhaber von Kleinanlagen haben, sofern das Wasser gewerblich genutzt oder an Dritte abgegeben wird, bis zum 01. April 2003 einen Maßnahmeplan aufzustellen, der unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten festlegt, wie im Falle von Grenzwertüberschreitungen vorzugehen ist, insbesondere welche Informationswege einzuhalten sind und welche Maßnahmen im Wasserwerk bis hin zur Unterbrechung der Wasserversorgung zu treffen sind. Zum Erstellen der Maßnahmenkataloge soll dieser Diskussionsentwurf Ihnen eine Hilfestellung geben. 
 
 
zu 4.: Überwachung von Hausinstallationen mit Bereitstellung von Trinkwasser für die Öffentlichkeit

Die Trinkwasserverordnung verpflichtete die Gesundheitsämter, stichprobenartig Hausinstallationen mit Bereitstellung von Wasser für die Öffentlichkeit zu untersuchen. Hierzu gehören in erster Linie Gemeinschaftseinrichtungen, in denen das Wasser einem besonders schutzbedürftigen Personenkreis zur Verfügung gestellt wird, wie z. B. in Krankenhäusern oder Altenheimen. Es werden aber auch Gaststätten erfasst, weil dort wegen der Abgabe von Lebensmitteln an den Verbraucher besondere Schutzvorkehrungen zu treffen sind.
Gesundheitsgefährdungen sind insbesondere durch die Vermehrung von Legionellen im Warmwassersystem zu befürchten. Zu beachten ist aber auch die Möglichkeit, dass Kupfer oder Blei aus der Hausinstallation in das Trinkwasser gelangen können.
In Bezug auf die Legionellenproblematik hat das Gesundheitsamt bereits vor mehr als 8 Jahren ein abgestuftes Untersuchungsprogramm aufgestellt und umgesetzt. Zunächst wurden Krankenhäuser, dann Altenheime, später auch Schwimmbäder untersucht und ggfls. Sanierungsmaßnahmen veranlasst.
Nach In-Kraft-Treten der Trinkwasserverordnung ist das Untersuchungsprogramm auf chemische Parameter, die sich in der Hausinstallation verändern können, auszuweiten. Die stichprobenartigen Kontrollen schließen dann auch die genannten Einrichtungen mit Abgabe von Wasser für die Öffentlichkeit ein.


zu 5.: Wasserqualität im Landkreis Vechta
Die öff. Wasserversorgung im Landkreis Vechta basiert auf Wasserversorgungsanlagen ausschließlich mit Grundwassergewinnung. Grundwasser gilt als das am besten geschützte Wasser. Hohe Deckschichten sowie die Eigenschaft des Bodens, Schadstoffe herausfiltern zu können, sind ein großer Vorteil.

Verschärfungen für Grenzwerte gab es für einige Parameter, die durch die Hausinstallation beeinflusst werden, beispielsweise für die Metalle Antimon, Blei, Kupfer und Nickel. Aus diesem Grunde wurde die Überwachung von Hausinstallationen mit Abgabe von Wasser für die Öffentlichkeit eingeführt.
Verschärft wurde der Grenzwert für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe und für Benzo(a)pyren. Diese Substanzen stammen aus der Auskleidung von Versorgungsleitungen mit teerhaltigen Beschichtungsmaterialien. Derartige Altleitungen gibt es jedoch kaum noch im Kreis Vechta. Überprüfungen haben gezeigt, dass die PAK's und Benzo(a)pyren im Trinkwasser nicht nachweisbar sind. Auch die anderen neu aufgeführten Stoffe, für die Grenzwerte festgesetzt worden sind, sind im Trinkwasser nicht zu erwarten. Diesbezüglich werden jedoch noch Untersuchungen veranlasst.


Weiterführende Informationen:
  Trinkwasserverordnung
  Zugelassene Trinkwasseruntersuchungsstellen
  Merkblatt für Regenwassernutzungsanlagen
  Diskussionsentwurf zum Maßnahmenkatalog